Aus der AK-Beratung in der Corona-Krise: Die sieben häufigsten Fragen aus dem Arbeitsrecht

AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer
AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer

Seit dem Lockdown am 16. März hat die Arbeiterkammer Oberösterreich die Fragen von zehntausenden Arbeitnehmern/-innen telefonisch und per Mail beantwortet. Das Schwierige dabei: Gesetze, Verordnungen und Erlässe wurden permanent geändert, adaptiert oder neu formuliert. Vielfach waren die Formulierungen unklar und nicht eindeutig. Oder es wurden angekündigte Verordnungen wochenlang hinausgezögert – etwa bei den Risikogruppen. Das stellte die AK-Rechtsberater/-innen vor große Herausforderungen. Die AK hat jetzt jene sieben Fragen zusammengefasst, welche die Arbeitnehmer/-innen am meisten beschäftigen.


Worin liegen die Vorteile von Kurzarbeit?
Die Sozialpartner/-innen haben zur Bewältigung der Krise ein besonderes Kurzarbeitsmodell ausverhandelt. Die Vorteile der Kurzarbeit liegen darin, dass das Arbeitsverhältnis aufrecht bleibt und man während der Kurzarbeit ein höheres Einkommen hat als beim Arbeitslosengeld.


Besteht ein Anspruch auf Home-Office?
Nein. Für Home-Office bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber. Wenn der Hausarzt/die Hausärztin in einem COVID-19-Attest bestätigt, dass man zur Risikogruppe gehört, besteht unter Umständen die Möglichkeit zu Home-Office – nämlich dann, wenn am Arbeitsplatz die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten werden können. Grundsätzlich kann Home-Office sowohl für Arbeitnehmer/-innen als auch Arbeitgeber große Vorteile bringen.

Besteht ein Anspruch auf Freistellung, wenn man zur Risikogruppe gehört?
Ob man zur Risikogruppe gehört, muss der Hausarzt beurteilen und bestätigen. Legt der/die Beschäftigte das COVID-19-Risiko-Attest dem Arbeitgeber vor, so ist er von der Arbeit freizustellen und weiterzubezahlen. Wenn Home-Office möglich ist oder der Arbeitsplatz und der Arbeitsweg COVID-19-sicher sind, gibt es keine Freistellung.

Muss man am Arbeitsplatz einen Mund-Nasen-Schutz tragen?
Zu dieser Frage hat sich die Rechtslage in den letzten Wochen mehrmals geändert. Der aktuelle Stand ist nun, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am Arbeitsplatz grundsätzlich zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber zu vereinbaren ist. Andernfalls ist es ausreichend, dass am Arbeitsplatz ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird. In einigen Branchen ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes rechtlich vorgeschrieben. So etwa bei Kontakt mit Gästen in der Gastronomie oder im Handel bei Kundenkontakt oder bei Friseuren.


Kann der Arbeitgeber während der Corona-Krise den Abbau von Urlaub und Zeitguthaben anordnen?
Grundsätzlich sind der Urlaub und der Zeitausgleich Vereinbarungssache. Das heißt: Sie können nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden oder vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin einseitig genommen werden. Auch bei der Kurzarbeit ist ein Abbau von Urlaub und/oder Zeitguthaben nur im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber (bzw. zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber) möglich. Der Arbeitgeber kann aber den Abbau von Urlaub und Zeitguthaben im Ausmaß von bis zu acht Wochen verlangen, wenn das Betreten des Betriebes gesetzlich oder durch Verordnung verboten oder eingeschränkt ist.



Wer zahlt das Entgelt, wenn man in Quarantäne genommen wird?
Wird von der Behörde per Bescheid eine Quarantäne verhängt, hat man als Arbeitnehmer/-in Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber. Gemäß Epidemiegesetz erhält dieser die Fortzahlung vom Bund rückerstattet.

Liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor, wenn es keine Betreuung der Kinder durch die Schule oder durch den Kindergarten gibt?
Schulen und Kindergärten gehen sukzessive wieder auf den „Normalbetrieb“ über. Viele Schulen haben aber nur tage- oder gruppenweise Unterricht – zum Beispiel ein Tag Schule, ein Tag Home-Schooling, ein Tag Schule, ein Tag Home-Schooling usf.

Für den Fall, dass zwar kein Unterricht stattfindet, aber eine Betreuung der Kinder möglich ist, kann eine bezahlte Sonderbetreuungszeit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Für den Fall, dass es keinen Unterricht und auch keine Betreuungsmöglichkeit gibt, aber ein Betreuungsbedarf für das Kind gegeben ist, liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor. In diesem Fall hat der Arbeitgeber das Entgelt nach den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen weiterzubezahlen.


AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer: „Wenn Sie Fragen haben oder noch mehr Details wissen möchten, scheuen Sie sich nicht und rufen Sie an. Unsere Expertinnen und Experten beraten Sie gerne.“ Und Kalliauer möchte auch einen Dank aussprechen: „In den letzten Wochen haben die Beraterinnen und Berater der AK Großartiges geleistet. Sie haben zehntausende Fragen und tausende E-Mails beantwortet, sich sofort und oft über Nacht oder übers Wochenende in geänderte, teils sehr komplizierte Gesetze und Verordnungen eingearbeitet und das Ganze unter erschwerten Bedingungen größtenteils von zu Hause aus gemacht. Die Reaktionen unserer Mitglieder auf die Beratungen in dieser unsicheren Zeit waren entsprechend positiv.“

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