Morgen tritt neue Datenschutz-Regelung in Kraft:

Der Datenschutz ist ab morgen, 25. Mai 2018, in allen EU-Staaten neu geregelt. Das hat auch arbeitsrechtliche Auswirkungen auf österreichische Betriebe. Unter Hinweis auf den verschärften Datenschutz verweigern viele Betriebe den Betriebsräten ihnen zustehende Informationen. Damit wird die Arbeit der demokratischen Belegschaftsorgane massiv behindert. Hier stellt die Arbeiterkammer klar: Ein solches Vorgehen ist rechtswidrig! Denn die Informationsrechte der Betriebsräte werden durch die Datenschutz-Grundverordnung nicht berührt und von ihr nicht eingeschränkt.

Durch die zunehmende Digitalisierung werden in den Unternehmen immer mehr Produktions-, Leistungs-, Kunden- und Mitarbeiterdaten aufgezeichnet und miteinander verknüpft. Damit kommt dem Thema Datenschutz immer größere Bedeutung zu. Die EU hat dieser Entwicklung Rechnung getragen und im Jahr 2016 die Datenschutz-Grundverordnung geschaffen, die ab morgen, 25. Mai 2018, verbindlich anzuwenden ist. Ziel ist ein einheitliches Datenschutzniveau im gesamten EU-Raum zu personenbezogenen Daten. Datenverarbeiter/-innen müssen künftig hohe Standards bei den Grundprinzipien Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben (redliches und anständiges Verhalten), Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit beachten.

Halten sich die Verantwortlichen nicht daran, drohen saftige Strafen von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweit erzielten Umsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bisher waren nach österreichischem Datenschutzrecht Strafen von „lediglich“ bis zu 25.000 Euro vorgesehen. Die hohen Strafen sollen den Druck auf die betroffenen Unternehmen steigern, den Datenschutz tatsächlich ernst zu nehmen.

Mitbestimmung der Betriebsräte darf nicht eingeschränkt werden
Sehr oft war die AK in den letzten Monaten mit Fällen konfrontiert, in denen Betriebe den Betriebsräten – unter Hinweis auf den verschärften Datenschutz – zustehende Informationen verweigern. Die Arbeit der Belegschaftsorgane wird damit nicht nur erschwert, sondern sogar verhindert. Hier stellt die Arbeiterkammer klar: Ein solches Vorgehen ist rechtswidrig! Denn die Informationsrechte der Betriebsräte werden durch die Datenschutz-Grundverordnung nicht berührt und von ihr nicht eingeschränkt.

Angebote der Arbeiterkammer Oberösterreich
Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat sich schon länger auf den großen Informationsbedarf zum Thema Datenschutz vorbereitet. Zu den Angeboten der AK zählen u.a. Datenschutzausbildung für Betriebsräte/-innen im AK-Bildungshaus Jägermayrhof, eine Arbeitsgruppe zusammen mit den Gewerkschaften zum Thema Datenschutz, ein Referentenpool für Anfragen, Vorträge und Workshops sowie eine Broschüre mit dem Titel „Datenschutz in der Betriebsratsarbeit“. Diese kann hier heruntergeladen werden: ooe.arbeiterkammer.at

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