Sexuelle Belästigung ist kein „Spaß“

„Das war doch nur Spaß.“ So wollte sich der Belästiger aus der Verantwortung schleichen. Doch im Gleichbehandlungsgesetz ist ausdrücklich festgelegt, dass sexuelle Belästigung vorliegt, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten als Belästigung wahrgenommen wird. In einem derart gelagerten Fall hat die Arbeiterkammer Oberösterreich vor Gericht für eine Leiharbeiterin einen Schadenersatz von 1.000 Euro erkämpft. Der Beklagte war der unmittelbare Vorgesetzte der Frau. „In einer solchen Position wiegen die Vorfälle doppelt schwer, da geht es auch um die Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Die Leiharbeiterin war drei Jahre lang in einem oberösterreichischen Produktionsbetrieb tätig. Erst nach ihrer Kündigung holte sie sich rechtliche Unterstützung bei der Arbeiterkammer, weshalb ihr der Beklagte unterstellte, sie habe sich lediglich rächen wollen. Tatsächlich hatte die Frau die Vorfälle aber bereits früher gegenüber dem Betriebsrat zur Sprache gebracht und gebeten, ihre Schilderungen geheim zu halten. Das bestätigte der Betriebsrat auch vor Gericht.

Der Beklagte wollte die Vorfälle als „Kleinigkeiten“ abtun, doch der Frau waren sie äußerst unangenehm, was sie gegenüber ihrem Vorgesetzten auch mehrmals zum Ausdruck brachte. Es handelte sich um anzügliche Bemerkungen zu ihrem Busen, auch um die Frage, ob er den Busen denn berühren dürfe. Der Beklagte gab vor Gericht sogar zu, dass zweideutige Äußerungen gefallen seien, diese seien aber nur Spaß gewesen. Das sei in diesem Fall nicht von Relevanz, erklärte das Gericht und verurteilte den Mann zu einer Zahlung von 1.000 Euro an die Frau.

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