Dienstfreistellung für freiwillige Helfer: Regelung betrifft nur wenige Einsätze, AK-Kalliauer verlangt Nachbesserungen

AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer - Foto Arbeiterkammer OÖ
AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer - Foto Arbeiterkammer OÖ

„Die Neuregelung der Dienstfreistellung bei Katastropheneinsätzen ist grundsätzlich zu begrüßen. Sie ist aber weltfremd und weit weg von der tatsächlichen Praxis“, pocht AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer auf dringende Nachbesserungen. „Wenn man das beschlossene Gesetz genauer betrachtet, dann sieht man nämlich, dass der allergrößte Teil der Einsätze der Blaulichtorganisationen mit dieser Regelung gar nicht abgedeckt ist. Kurzum – die Regelung geht völlig an der Praxis vorbei. Es ist zu befürchten, dass hier ‚totes Recht verabschiedet wurde.“

Der Nationalrat beschloss kürzlich, dass Mitglieder von Katastrophenhilfsorganisationen, Rettungsdiensten und freiwilligen Feuerwehren für den Zeitraum der Dienstverhinderung durch einen Einsatz einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts haben. Betroffene Arbeitgeber wiederum erhalten einen Pauschalersatz pro Mitarbeiter/-in von 200 Euro pro Tag aus dem Katstrophenfonds.

Der Haken liegt im Detail: Denn die Regelung gilt nur für sehr wenige Fälle und ist nicht mehr als eine „schöne Fassade“. Es muss sich nämlich um ein Schadensereignis handeln, bei dem der Einsatz länger als acht Stunden dauert und dafür mehr als 100 Einsatzkräfte erforderlich sind. „Das kommt in der Einsatzpraxis kaum vor“, zeigt der AK-Präsident auf. „Für die bei weitem überwiegende Anzahl der Einsätze – selbst für Großeinsätze – gilt die Regelung leider nicht.“

Zwei praxisnahe Beispiele: Nach einem heftigen Unwetter mit Orkan arbeiten 60 Mitglieder von drei Feuerwehren in einer Gemeinde neun Stunden lang freiwillig und aufopfernd Schäden auf. Nach einem Blitzschlag löschen 200 Mitglieder aller umliegenden Wehren sechs Stunden lang den Brand eines Bauernhauses. Beides sind Großeinsätze – dennoch schauen die Mitglieder der Feuerwehren bei der Gehaltsfortzahlung durch die Finger.

Unklar ist auch, wie die vorgegebenen Zahlen ermittelt werden. Beziehen sich die 100 Personen auf eine Gemeinde, einen Bezirk, das Bundesland oder das gesamte Staatsgebiet? Und wer kann voraussagen, ob der vorgegebene Zeitraum von acht Stunden erreicht wird?

Zweite Crux bei der Neuregelung neben den Schadensvoraussetzungen: Es gibt keinen Anspruch auf Dienstfreistellung – Ausmaß und zeitliche Lage der Dienstfreistellung müssen mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Sagt der Chef „njet“, dann gibt es selbst im Katastrophenfall nicht frei.

Der AK-Präsident appelliert daher an den Gesetzgeber, die Regelung rasch auszuweiten und praxisgerechter zu gestalten: „Sonst kommt es nämlich kaum zu Verbesserungen gegenüber der bisherigen Situation. Dann wurde von den Abgeordneten ‚totes Recht‘ beschlossen.“ Außerdem muss seiner Ansicht nach vom Vereinbarungsprinzip abgegangen werden, sprich: Es muss einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung geben.

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