Einschränkungen in Handel, Dienstleistung und Gastgewerbe

Einschränkungen in Handel, Dienstleistung und Gastgewerbe

Das Betretungsverbot betrifft Handels- und Dienstleistungsunternehmen, Freizeit- und Sportbetriebe sowie sämtliche Gastgewerbebetriebe.

Geöffnet bleiben als Ausnahmen unter anderem Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Post oder Banken. Die Lebensmittelversorgung wird über Supermärkte und Lieferservices gewährleistet.

Ab 14.4. 2020 können kleine Geschäftslokale für den Verkauf von Waren und Handwerksbetriebe wieder aufmachen unter den folgenden Bedingungen:

Max. 400m² Verkaufsfläche

Nur 1 Kunde pro 20 m²

Sicherstellen der maximalen Kapazität durch Einlasskontrolle

Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen

Regelmäßiges Desinfizieren muss sichergestellt werden

Bau- und Gartenmärkte können ebenfalls bereits ab 14.4. aufsperren unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche – die weiteren Auflagen gelten selbstverständlich auch in diesem Bereich

Die 400 m² Grenze gilt für die gesamte Fläche von Einkaufszentren

Der Sicherheitsabstand von 1 Meter ist auch auf Parkplätzen und in Garagen einzuhalten

Bei Gastgewebebetrieben dürfen vorbestellte Speisen abgeholt werden, wenn diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird.

Auch für Beherbergungsbetriebe gilt, mit Ausnahmen, ein Betretungsverbot. Rechtsgrundlage ist die Verordnung „Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung von der Verbreitung von COVID-19“.
H
ygieneregeln für den Einzelhandel
Zusätzlich zu bestehenden Leitlinien wurden Hygieneregeln für Supermärkte und Drogerien/Drogeriemärkte erlassen. Unter anderem sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Betriebe angehalten, Schutzvorrichtungen zu tragen, damit eine mechanische Barriere gegen eine Tröpfcheninfektion vorhanden ist. Diese mechanischen Schutzvorrichtungen werden oft auch als Mund-Nasen-Schutz bezeichnet.

Für Kundinnen und Kunden ist eine Bedeckung von Mund und Nase in großen Supermärkten, Drogerien und Drogeriemärkten über 400 m2 verpflichtend. Rechtsgrundlage ist der „Erlass zu Hygieneregeln für den Einzelhandel“ vom 31.03. 2020.
Die Verpflichtung zum Tragen einer Schutzvorrichtung wird ausgeweitet werden. Ab dem 14.4. ist ein Mund-Nasen-Schutz in allen geöffneten Geschäften verpflichtend.

Weitere Meldungen

FOTO KLEIN HELMUT

Land OÖ unterstützt mit Schutzausrüstung auch Ärzte und Zahnärzte

„Die Gesundheitsberufe sind in der derzeitigen COVID-19 Krise besonders gefordert. Das betrifft auch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie die Zahnärzte, daher verstehen wir, dass diese zurecht auf die für sie notwenige Schutzausrüstung wie Masken aufmerksam machen“, sagen Landeshauptmann Mag. Thomas Stelzer und Landeshauptmann-Stv. und Gesundheitslandesrätin Mag. Christine Haberlander.

weiter lesen ...