Einschränkungen in Handel, Dienstleistung und Gastgewerbe
Einschränkungen in Handel, Dienstleistung und Gastgewerbe
Das Betretungsverbot betrifft Handels- und Dienstleistungsunternehmen, Freizeit- und Sportbetriebe sowie sämtliche Gastgewerbebetriebe.
Geöffnet bleiben als Ausnahmen unter anderem Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Post oder Banken. Die Lebensmittelversorgung wird über Supermärkte und Lieferservices gewährleistet.
Ab 14.4. 2020 können kleine Geschäftslokale für den Verkauf von Waren und Handwerksbetriebe wieder aufmachen unter den folgenden Bedingungen:
Max. 400m² Verkaufsfläche
Nur 1 Kunde pro 20 m²
Sicherstellen der maximalen Kapazität durch Einlasskontrolle
Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen
Regelmäßiges Desinfizieren muss sichergestellt werden
Bau- und Gartenmärkte können ebenfalls bereits ab 14.4. aufsperren unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche – die weiteren Auflagen gelten selbstverständlich auch in diesem Bereich
Die 400 m² Grenze gilt für die gesamte Fläche von Einkaufszentren
Der Sicherheitsabstand von 1 Meter ist auch auf Parkplätzen und in Garagen einzuhalten
Bei Gastgewebebetrieben dürfen vorbestellte Speisen abgeholt werden, wenn diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird.
Auch für Beherbergungsbetriebe gilt, mit Ausnahmen, ein Betretungsverbot. Rechtsgrundlage ist die Verordnung „Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung von der Verbreitung von COVID-19“.
H
ygieneregeln für den Einzelhandel
Zusätzlich zu bestehenden Leitlinien wurden Hygieneregeln für Supermärkte und Drogerien/Drogeriemärkte erlassen. Unter anderem sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Betriebe angehalten, Schutzvorrichtungen zu tragen, damit eine mechanische Barriere gegen eine Tröpfcheninfektion vorhanden ist. Diese mechanischen Schutzvorrichtungen werden oft auch als Mund-Nasen-Schutz bezeichnet.
Für Kundinnen und Kunden ist eine Bedeckung von Mund und Nase in großen Supermärkten, Drogerien und Drogeriemärkten über 400 m2 verpflichtend. Rechtsgrundlage ist der „Erlass zu Hygieneregeln für den Einzelhandel“ vom 31.03. 2020.
Die Verpflichtung zum Tragen einer Schutzvorrichtung wird ausgeweitet werden. Ab dem 14.4. ist ein Mund-Nasen-Schutz in allen geöffneten Geschäften verpflichtend.