AK-Konsumentenschutz setzte kostenlose Urlaubsstornierung
wegen Reisewarnung durch – jetzt folgt Musterklage

Erfolg für die Konsumentenschützer/-innen der AK Oberösterreich: Sie haben für zwei Frauen, die eine Portugal-Reise, die sie bei einem deutschen Reiseveranstalter gebucht hatten, wegen des Coronavirus und einer österreichischen Reisewarnung absagen mussten, eine kostenlose Stornierung erkämpft. Die Rechtslage ist hier nicht ganz klar: Ausländische Reiseveranstalter orientieren sich oftmals nicht an den Reisewarnungen des österreichischen Außenministeriums, sondern an jenen des Außenamtes im Land ihres Firmensitzes. Die AK hat deshalb eine Musterklage zur Klärung der Rechtslage eingebracht.


Im vergangenen Februar – noch vor Auftauchen des Coronavirus in Österreich – hatte eine Oberösterreicherin für sich und ihre Tochter eine Pauschalreise nach Portugal gebucht. Die Reise sollte Anfang September stattfinden – unmittelbar vor der Abreise stornierten die beiden Frauen aufgrund einer Reisewarnung der Stufe 6 des österreichischen Außenministeriums für Portugal. Sie hatten bereits bei der Buchung eine Anzahlung von 364 Euro geleistet, der Gesamtpreis betrug 1.039 Euro.


Der deutsche Reiseveranstalter lehnte eine kostenlose Stornierung ab, weil das Auswärtige Amt in Deutschland für die konkrete Region in Portugal keine Reisewarnung ausgesprochen hatte, und schickte den Konsumentinnen eine Stornorechnung über den Restbetrag von 675 Euro. Darum wandten sich die Frauen an den Konsumentenschutz der AK Oberösterreich.


Die AK-Experten/-innen verwiesen auf ein zuvor ausgesprochenes deutsches Urteil. Dieses besagte, dass es für eine kostenlose Stornierung ausreicht, wenn aufgrund der Gesamtsituation davon ausgegangen werden kann, dass sich das Virus mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ausbreitet und dadurch ein Ansteckungsrisiko besteht. Auf AK-Intervention und den Verweis auf dieses Urteil wurde die kostenlose Stornierung letztlich akzeptiert.


Damit war die Sache für die Konsumentenschützer/-innen aber noch nicht erledigt. Denn auch andere ausländische Reiseveranstalter sind in dieser Frage unnachgiebig. „Wir vertreten die Ansicht, dass für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger die Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums gelten muss – und nicht die des Außenministeriums jenes Landes, in dem der Veranstalter sitzt“, erklärt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer. Um diese Rechtsfrage zu klären, hat die Arbeiterkammer beim Bezirksgericht Traun eine Musterklage gegen einen spanischen Reiseveranstalter eingebracht.

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