08.09.2010
 

KfV: Hohe Unfallgefahr zum Fasching

KfV: Hohe Unfallgefahr zum Fasching 
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Im langjährigen Vergleich sind an den Faschingsdienstagen stets
überdurchschnittlich viele Alko-Unfälle passiert. Das KfV rät, nach
ausgelassenen Feiern die Öffis zu benutzen.

An Faschingsdienstagen sind auffallend mehr alkoholisierte Lenker
unterwegs, als an anderen Wochentagen ? der Schaden den sie anrichten ist
erheblich. Dies geht aus der Verkehrsunfallstatistik des Kuratoriums für
Verkehrssicherheit (KfV) hervor. An Wochentagen liegt der
Durchschnittswert der letzten fünf Jahre bei fünf Alko-Unfällen mit
Personenschaden. An den Faschingsdienstagen schießt diese Zahl in die
Höhe. Im Vorjahr brachten es alkoholisierte Faschingsnarren auf zehn
Unfälle, 2008 waren es sogar 17. In den Jahren 2007 und 2006 kam es an den
Faschingsdienstagen jeweils zu zwölf Alko-Unfällen. ?Wer zu ausgelassen
feiert, sollte auf jeden Fall mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit
einem Taxi nach Hause fahren. Menschen, die unter Alkoholeinfluss einen
PKW lenken, gefährden ihr eigenes Leben genauso wie das Leben anderer.
Außerdem drohen alkoholisierten Lenkern hohe Strafen?, warnt Dr. Othmar
Thann, Direktor des Kuratoriums für Verkehrssicherheit. Zwischen 0,5 bis
0,79 Promille kommt es neben einer Geldstrafe auch zu einer Vormerkung.
Wer mit 0,8 Promille erwischt wird, muss mit einer Geldstrafe, sowie einem
Lenkverbot von zumindest einem Monat rechnen und sich zusätzlich einem
Verkehrscoaching unterziehen. Ab 1,2 Promille wird der Führerschein für
mindestens vier Monate abgenommen. Zusätzlich kommt es zu einer Geldstrafe
und einer Nachschulung. Lenker, die alkoholisiert einen Unfall mit
Personenschaden verursachen, müssen sich auch auf eine strafrechtliche
Verurteilung gefasst machen.

Problem: Restalkohol
Von einem Lenker mit 0,5 Promille geht bereits eine doppelt so hohe
Unfallgefahr aus, wie im nüchternen Zustand, bei 0,8 Promille steigt die
Gefahr um das Vierfache. Doch auch Alkoholwerte unter dem gesetzlich
geduldeten Grenzwert von 0,5 Promille beeinträchtigen die
Reaktionsschnelligkeit des Lenkers. Schon ab 0,2 Promille setzt eine
enthemmende Wirkung ein, ab 0,3 wird bereits das Sichtfeld eingeschränkt
und die Aufmerksamkeit des Lenkers sinkt signifikant. Somit können auch
Alkoholwerte unter 0,5 Promille als Unfallursache gelten und, so es zu
Unfällen mit Personenschaden kommt, zu einem Nachspiel vor Gericht führen.
?Nur wer körperlich und geistig in der Lage ist, einen PKW zu lenken, darf
sich ans Steuer setzen. Ein Lenker, der bereits bei Werten unter 0,5
Promille fahruntauglich ist, muss den PKW stehen lassen?, erklärt Thann.
Ein weiteres Problem ausgelassener Feiern ist der Restalkohol. ?Vielen
Lenkern ist nicht bewusst, dass es nach intensivem Alkoholkonsum lange
dauert, bis die Promille gänzlich abgebaut sind. Nach einer sehr
ausgelassenen Faschingsdienstagsfeier und nur kurzem Schlaf sollte man
sich auch am Aschermittwoch in der Früh nicht an das Steuer eines
Fahrzeuges setzen?, schließt Thann.
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Kuratorium für Verkehrssicherheit

 


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