Befristete Pensionen, Rehageld, Krankengeld – AK-Kalliauer: „Recht muss Recht bleiben!“

AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.
AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Wegen der Corona-Krise können bei Leistungsanträgen in der Sozialversicherung seit März keine Begutachtungen durchgeführt und damit auch keine Entscheidungen getroffen werden. Gesetzlich wurde aber festgelegt, dass den Bezieher/-innen von Leistungen kein Nachteil entstehen darf. Doch weder die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) noch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vollziehen diese Regelung, weil sie aus ihren Zentralen in Wien keine Richtlinien erhalten. „Die Nichtbefolgung von geltendem und klar formuliertem Recht ist für einen Rechtsstaat wie Österreich unerträglich. Die Zentralen in Wien müssen die überfälligen Richtlinien sofort an ihre Landesstellen ausgeben!“, fordert AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.


Für die Betroffenen geht es bei den laufenden Antrags- oder Klagsverfahren um wichtige, teilweise existentielle Leistungsansprüche: um befristete Pensionen, die wegen der Befristung weggefallen sind, um Rehabilitationsgeld, das entzogen wurde, oder um Krankengeld, das ausgesteuert ist.


Damit die Betroffenen nicht unter fehlenden Begutachtungen und Entscheidungen leiden müssen, ist ihnen die bisher bezogene Leistung aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bis längstens 31. Mai 2020 weiter zu gewähren. Diese Frist kann bei Fortdauer der Corona-Krise noch verlängert werden.


Die Formulierung „ist zu gewähren“ lässt keinerlei Ermessensspielraum zu. Weder im Gesetzestext noch in der Begründung findet sich ein Passus, der eine Antragstellung erforderlich machen würde. Die Leistung muss also von Amts wegen weiter gewährt werden. Doch das passiert nicht – mangels Richtlinien aus den Zentralen von ÖGK und PVA in Wien!

„Wir empfehlen den Betroffenen dringend, sich rasch mit der Kranken- oder Pensionsversicherung in Verbindung zu setzen“, sagt AK-Präsident Kalliauer. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sollte zur Absicherung zusätzlich ein Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice (AMS) gestellt werden, um eine längere Versorgungslücke zu vermeiden.


„Recht muss Recht bleiben!“, betont der AK-Präsident. „Es kann nicht sein, dass Menschen Leistungen, auf die sie gesetzlichen Anspruch haben, wegen der Säumigkeit der Sozialversicherungszentralen vorenthalten werden. Das ist sofort zu reparieren – und zwar für alle Fälle, in denen nicht entschieden werden konnte, unabhängig davon, ob das jeweilige Verfahren schon vor dem Shutdown begonnen hat oder nicht.“

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