Gesundheitsministerium: Details zum Nachweis von Zutrittstests

Archivfoto Klein Helmut
Archivfoto Klein Helmut

Wien (OTS) - Alle jene negativen Ergebnisse von PCR- oder Antigen-Tests, die im Rahmen von behördlichen Settings und damit von medizinischen Fachkräften durchgeführt wurden, zählen als Zutrittstests. Dazu gehören die folgenden Bereiche:

Teststraßen und -angebote von Bundesländern und Gemeinden
Apotheken
Betriebe, aber nur dann, wenn die Tests durch entsprechend qualifiziertes und berechtigtes Gesundheitspersonal durchgeführt werden.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Testungen in Alten- und Pflegeheimen: aber nur dann, wenn die Tests durch entsprechend qualifiziertes und berechtigtes Gesundheitspersonal durchgeführt werden.
Testungen durch sonstige Gesundheitsberufe, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, wie zB. ärztlich Anordnung.
Das Ergebnis darf nicht älter als 48 Stunden sein (es zählt der Zeitpunkt der Probenahme). Die folgenden Gesundheitsberufe sind im Rahmen der Berufsgesetze berechtigt, die Tests durchzuführen:

Ärztinnen und Ärzte
Biomedizinische Analytikerinnen und Analytiker
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger nach ärztlicher Anordnung
Sanitäterinnen und Sanitäter im Kontext einer Pandemie bzw. in Einrichtungen, in denen sie ihren Beruf ausüben dürfen (Blaulichtorganisationen)
Apothekerinnen und Apotheker
Nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht dürfen auch TurnusärztInnen und Medizinstudierende sowie teils auch ohne Aufsicht weitere Gesundheitsberufe (wie Laborassistentinnen und Laboraassistenten) Abstriche nehmen.

Das Testergebnis muss den Namen der getesteten Person, das Datum der Probenahme und die Unterschrift einer verantwortlichen Person der Teststelle beinhalten. Die Identifikation der Person muss vorab mit einem Ausweis sichergestellt werden.

Selbsttests (etwa zuhause im Wohnzimmer durchgeführt) können nicht als Zutrittstests verwendet werden, da hierbei nicht kontrolliert werden kann, ob der Test korrekt durchgeführt wurde und wer den Test durchgeführt hat. Auch Ergebnisse von Schultests zählen nicht als Zutrittstests.


Ausnahme für genese Personen

Von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit SARS-CoV-2 infiziert waren und mittlerweile wieder genesen sind (sie müssen aber dennoch – z.B. beim Frisör – eine FFP2-Maske tragen). Nachgewiesen werden kann dies etwa durch ein ärztliches Attest oder ein positives PCR-Testergebnis aus dem entsprechenden Zeitraum. Alternativ kann auch ein positiver Test auf neutralisierende Antikörper (gültig sechs Monate ab Testzeitpunkt) vorleget werden.

Antikörper-Schnelltests oder ELISA-Tests sind nicht ausreichend, da diese nur Auskunft darüber geben, ob eine positiv getestete Person schon einmal infiziert war. Neutralisierende Antikörper können nur durch spezielle Tests, sogenannte Neutralisationstests, nachgewiesen werden. Die Durchführung von Neutralisationstests muss in speziellen Laboren erfolgen, da mit einem infektionsfähigen Virus gearbeitet wird. Dafür werden aufwendige Laborauswertungen und -geräte benötigt, die entsprechende Kosten mit sich bringen. Bei Antikörpernachweisen handelt es sich um ein sehr komplexes Themenfeld, wobei die Beurteilung von Laborergebnissen durch entsprechendes medizinisches Fachpersonal erfolgen muss.

Frisör und Massagen mit Testpflicht, bei Physiotherapie nicht

Zutrittstests sind verpflichtend bei körpernahen Dienstleistungen. Dazu zählen insbesondere Dienstleistungen von Friseurinnen/Friseuren, Kosmetikerinnen/Kosmetikern, Piercingstudios, Tätowiererinnen/Tätowierern und Masseurinnen/Masseuren sowie Maniküre, Pediküre oder Nagelstudios. Für Gesundheitsdienstleistungen (z.B. Physiotherapie, Ergotherapie, Heilmassagen) sind keine Zutrittstests vorgeschrieben. Sehr wohl gilt hier aber die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen.

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