Hauptausschuss beschließt mit breiter Mehrheit Verordnung für Osterruhe, Novelle der Einreiseverordnung ab 1.4. in Kraft

Gesundheitsminister Rudolf Anschober © BKA Christopher Dunker
Gesundheitsminister Rudolf Anschober © BKA Christopher Dunker

Wien (OTS/BMSGPK) - „Was wir jetzt brauchen, sind Zusammenhalt und das Einhalten der Maßnahmen. Nur so kann es uns gelingen, die Infektionszahlen zu senken und damit die Intensivstationen zu entlasten. Wir müssen unser höchstes Gut, unsere Gesundheit, schützen, und das haben wir alle in der Hand! Daher lautet mein dringender Appell weiterhin: Home-Office verstärkt nutzen, physische Treffen vermeiden, Abstand halten, FFP2-Maske tragen und vor etwaigen Treffen Selbsttests durchführen, appelliert Gesundheitsminister Rudi Anschober. ****

Österreich befindet sich mitten in der 3. Welle der Pandemie, die Infektionszahlen steigen und die Intensivstationen kommen zusehends unter Druck, ganz besonders im Osten des Landes. Jetzt muss eine Notbremse gezogen werden, damit keine harten Triagen in Österreich umgesetzt werden müssen – jeder und jede Schwerkranke braucht weiterhin jederzeit die Möglichkeit einer intensivmedizinischen Betreuung, ob nach einem Schlaganfall, als schwer verletztes Unfallopfer oder als COVID-19-PatientIn. Mit der 6. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wird in den östlichen Bundesländern eine Cool-Down-Phase verordnet. Die Regelungen dieser Osterruhe treten am 1. April, Gründonnerstag, in Kraft und gelten in Niederösterreich und dem Burgenland vorerst bis 6. April, in Wien bis 10. April. Die Reglungen für die weiteren Bundesländer bleiben vorerst unverändert. Je nach Entwicklung der epidemiologischen Situation ist eine Nachschärfung der Regelungen aber jederzeit möglich.

Regelungen für Wien (1. bis inkl. 10.4.), Niederösterreich und das Burgenland (jeweils 1. bis vorerst inkl. 6.4.):
Ausgangsbeschränkung von 0-24 Uhr: Das Verlassen und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur aus den bekannten Ausnahmegründen erlaubt, etwa:

Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, erwachsene Kinder, Geschwister) bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder einer Testung auf COVID-19 im Rahmen von Screeningprogrammen,

berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder einzelnen Angehörigen oder engen Bezugspersonen zur körperlichen und psychischen Erholung

Bei Zusammenkünften gilt die 1+1-Regel sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien: 1 Haushalt darf sich mit maximal 1 Einzelperson (Angehörige/r bzw. enge Bezugsperson) treffen.

Handel:

Geöffnet bleiben nur jene Geschäfte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten (etwa Supermärkte und Apotheken),
Alle weiteren Geschäfte werden geschlossen.
Geöffnete Geschäfte dürfen nur jene Waren anbieten, die ihrem jeweils typischen Sortiment entsprechen.
Click & Collect ist für alle Geschäfte möglich. Die Warenübergabe muss im Freien erfolgen.

Dienstleistungen:

Schließung von körpernahen Dienstleistungsbetrieben (z.B. FrisörInnen, MasseurInnen, Kosmetiksalons)
Weiterhin möglich bleiben zumindest zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte (B2B).

Gastronomie:

Die Regelungen für die Gastronomie bleiben unverändert: keine Konsumation vor Ort, Abholung zwischen 6 und 19 Uhr möglich, Lieferung 24/7

Kultur und Freizeit:

Schließung aller Freizeit- und Kultureinrichtungen, dies betrifft nun auch wieder Tierparks, Zoos und botanische Gärten sowie Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive.

Sport und Jugend:

Zusammenkünfte im Bereich Jugendsport und Jugendarbeit sind während der Osterruhe untersagt.
Outdoor-Sportstätten dürfen weiterhin auch von HobbysportlerInnen betreten werden, indoor nicht. Es gilt aber auch hier die 1+1-Regel: maximal 1 Haushalt und eine 1 Einzelperson.
Die Regelungen für die übrigen Bundesländer ändern sich vorerst nicht.

Eine Verschärfung der Maßnahmen ist aber, abhängig von der Entwicklung der epidemiologischen Lage, möglich. Derzeit ist in den weiteren Bundesländern die Ausgangsbeschränkung zwischen 20 und 6 Uhr in Kraft. Tagsüber dürfen sich aktuell max. 4 Erwachsene plus 6 minderjährige, aufsichtspflichtigen Kinder aus max. 2 Haushalten treffen.


Geltungsdauer der 6. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung:
Die Osterruhe für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und das Burgenland tritt mit 1. April 2021, 0 Uhr in Kraft. In Wien gilt sie bis einschließlich 10. April, in Niederösterreich und dem Burgenland vorerst bis inkl. 6. April.

Die Ausgangsregelungen für die weiteren Bundesländer bleiben laut aktueller Novelle bis einschließlich 10. April gültig, die weiteren Regelungen bis inklusive 25. April 2021.
Weitere geplante Maßnahmen für das gesamte Bundesgebiet werden in anderen Verordnungen geregelt, die ebenfalls in den kommenden Tagen vorgelegt werden:

Zutrittstests im Handel für jene Geschäfte, die keine Güter des täglichen Bedarfs anbieten (sobald diese wieder geöffnet sind)
Verpflichtende, wöchentliche Berufsgruppentestungen
Distance Learning nach den Osterferien sowie PCR-Tests nach der Rückkehr in die Schule, verordnet durch das Bildungsministerium

Novelle der Einreiseverordnung: Neue Testfristen für PendlerInnen
Die jüngste Novelle der Einreiseverordnung tritt ebenfalls mit Donnerstag, dem 1. April 2021, 0 Uhr in Kraft. Durch diese Novelle kommt es vor allem zu Neuerungen für Pendlerinnen und Pendler. So gelten künftig neue Testfristen:

PendlerInnen aus allen Nicht-EU/EWR-Staaten sowie aus EU/EWR-Staaten, die Hochinzidenzstaaten sind (siehe unten, neue Anlage B) müssen bei Einreise einen negativen molekularbiologischen Test (z.B. PCR) oder einen Antigen-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Selbsttests dürfen nicht herangezogen werden.
Für PendlerInnen aus EU/EWR-Staaten, die keine Hochinzidenzstaaten sind, gilt weiterhin, dass sie bei Einreise ein Testergebnis vorlegen müssen, das nicht älter als 7 Tage ist.
Falls das Testergebnis bzw. ein entsprechendes ärztliches Zeugnis bei Einreise nicht vorgewiesen werden kann, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Über das Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist bei einer Kontrolle ein Nachweis zu erbringen.

Regelmäßige Pendlerinnen und Pendler sind zudem dazu verpflichtet, sich elektronisch über das Formular der „Pre-Travel-Clearance“ zu registrieren. Diese Registrierung muss jeweils bei Änderung relevanter Daten, spätestens jedoch alle 28 Tage, erneuert werden (bisher war dies einmal wöchentlich erforderlich). Durchgeführt werden kann die Einreiseregistrierung (Pre-Travel-Clearance) unter www.sozialministerium.at/PTC-Formular-de bzw. www.oesterreich.gv.at

Anlage A

Aufgrund der Entwicklung der epidemiologischen Lage wurde Norwegen von der Liste der Staaten mit geringen Infektionszahlen („Anlage A“) gestrichen.

Weiterhin in Anlage A angeführt sind: Australien, Island, Neuseeland, Singapur, Südkorea, Vatikan.

Für Einreisende aus Ländern der Anlage A gibt es weiterhin keine Einreisebeschränkungen, sofern sie sich in den vergangenen 10 Tagen durchgehend in diesen Ländern oder in Österreich aufgehalten haben.

Anlage B

Es wurde eine Anlage B („Hochinzidenzstaaten“) mit folgenden Staaten eingeführt: Bulgarien, Estland, Frankreich, Italien, Malta, Polen, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Novelle im RIS: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_133/BGBLA_2021_II_133.html

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