AK-Präsident Kalliauer appelliert an die Bundesregierung: „Zwangsgutschein-Regelung nicht verlängern, sondern reparieren!“

AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer © F. Stöllinger, Arbeiterkammer Oberösterreich
AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer © F. Stöllinger, Arbeiterkammer Oberösterreich

Mit dem Kunst-, Kultur- und Sportsicherungs-Gesetz (KuKuSpoSiG) regelte die Bundesregierung, dass man bei coronabedingt abgesagten Veranstaltungen kein Geld zurückbekommt. Stattdessen gibt es Gutscheine. Das Konsumentenschutz-Team der AK OÖ läuft seither Sturm gegen diese massive Schlechterstellung der Konsumenten/-innen. Und, anstatt dieses Gesetz zu reparieren, planen ÖVP und Grüne eine Ausweitung – wieder zum Nachteil der Betroffenen. „Man gewinnt den Eindruck, als wären in Österreich große internationale Veranstaltungsunternehmen schützenswerter als die Konsumentinnen und Konsumenten“, ist AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer empört.

Bis zum Einführen des KuKuSpoSiG im Mai 2020 war völlig klar, dass Veranstalter das Geld von Konsumenten/-innen nicht behalten dürfen, wenn dafür keine Leistung erbracht wurde. Mit dieser konsumentenfeindlichen Sondergesetzgebung wurde geregelt, dass nach der Absage von Veranstaltungen zwischen 13. März 2020 und 30. Juni 2020 statt der Rückzahlung Gutscheine ausgegeben werden können. Eine Verlängerung des Gesetzes erweiterte den Zeitraum bis inklusive erstes Halbjahr 2021. Und wenn eine Veranstaltung ins zweite Halbjahr 2021 verschoben wurde und wieder abgesagt wird, müssen Konsumenten/-innen bis 31. Dezember 2021 einen Gutschein akzeptieren. Erst wenn die Einlösung bis Ende 2022 nicht möglich ist, dürfen sie das Geld zurückverlangen.

Im ersten Schritt können Veranstaltungsunternehmen sogar einen Gutschein über den gesamten Ticketpreis anbieten und erst wenn Konsumenten/-innen diesen ablehnen, wird eine komplizierte Staffelung schlagend: Bis zu einem Ticketpreis von 70 Euro müssen Konsumenten/-innen einen Gutschein in voller Höhe akzeptieren. Über 70 Euro muss ein Betrag von maximal 180 Euro ausbezahlt werden und darüber hinaus kann wieder ein Gutschein ausgestellt werden.

„Die Konsumenteninnen und Konsumenten wurden durch dieses Gesetz verpflichtet, den privaten Veranstaltungsunternehmen bis Ende 2022 einen Kredit von mindestens 70 Euro zu gewähren – ohne Zinsen und ohne Insolvenzabsicherung. Hier wurden die Rechte der Betroffenen mit Füßen getreten und mit diesem Zwangsdarlehen das Insolvenzrisiko von Veranstaltungsunternehmen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt“, ärgert sich Kalliauer.

Die Arbeiterkammer OÖ forderte daher die Bundesregierung bereits mehrfach auf, diese konsumentenfeindliche Gutschein-Regelung zu reparieren und einen Haftungsfonds für sämtliche Forderungen aus Gutscheinen, die durch dieses Sondergesetz ausgegeben wurden, einzurichten – für den Fall, dass die Veranstaltungsunternehmen nach 31. Dezember 2022 nicht mehr zahlungsfähig sind.

Aber anstatt Verbesserungen auf den Weg zu bringen, soll diese Regelung sogar verlängert werden. Am 8. März 2021 wurde ein Antrag in den parlamentarischen Kulturausschuss eingebracht, wonach es für Konsumenten/-innen bei allen abgesagten Kunst-, Kultur- und Sportveranstaltungen bis Jahresende nur Gutscheine geben soll. Und Inhaber/-innen von nicht eingelösten Gutscheinen, die für eine im zweiten Halbjahr 2021 entfallene Veranstaltung ausgegeben werden, können erst nach 31. Dezember 2023 eine Auszahlung verlangen.

Präsident Kalliauer kann es kaum fassen: „Das ist ein Schlag ins Gesicht aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie dürfen nun neben dem Insolvenzrisiko auch noch das Planungsrisiko der Veranstaltungsunternehmen tragen!“

Die Konsumentenschützer/-innen der AK OÖ stellen grundsätzlich die Praxis der Vorauszahlung durch die Kunden/-innen in Frage. Im Laufe der Jahrzehnte haben sich Verbraucher/-innen daran gewöhnt und betrachten es beinahe schon als selbstverständlich, dass bei Veranstaltungen oder Flugbuchungen der gesamte Betrag im Voraus bezahlt werden muss. In den meisten Dienstleistungsbranchen – etwa bei Handwerkern, beim Friseur oder in der Gastronomie – wird überhaupt zuerst die gesamte Leistung vom Unternehmen erbracht und dann erst vom Kunden kassiert. Die AK-Experten/-innen fordern in diesem Sinne klare Regelungen auf europäischer Ebene, dass bei Verbrauchergeschäften grundsätzlich am Beginn die Leistungserbringung stehen muss – und erst dann die Bezahlung.

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