Lehrverhältnis nach zahlreichen unbezahlten Überstunden beendet – AK erkämpfte Nachzahlung für junge Frau

Ihr Traum, Berufsfotografin zu werden, schien für ein 19-jähriges Mädchen aus dem Bezirk Linz-Land zum Greifen nahe, nachdem sie einen Lehrplatz in einem Linzer Fotostudio gefunden hatte. Leider platzte der Traum früh, weil sie an den falschen Lehrherrn geraten war. Während der fünf Beschäftigungsmonate hatte sie 62,5 Überstunden leisten müssen, und das unbezahlt. Weil ihr das zu viel wurde, beendete sie das Lehrverhältnis nach nur fünf Monaten – kulanterweise einvernehmlich. Die Bezahlung der Überstunden musste sie aber mit Hilfe der AK durchsetzen.


„Zwar dürfen Lehrlinge ab 18 Jahren Überstunden machen, selbstverständlich sind sie aber zu bezahlen und zwar mit Überstundenzuschlägen. Die junge Frau hat sich an uns um Hilfe gewandt und wir konnten ihr zumindest zur Bezahlung der offenen Überstunden verhelfen“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.


Zum Glück hatte das Mädchen genaue Zeitaufzeichnungen geführt. Nach Intervention der AK zahlte der Arbeitgeber dem Mädchen die offene Summe von netto 635 Euro nach. Das ist für das Mädchen ein bedeutender Betrag. Er entspricht immerhin dem eineinhalbfachen der Lehrlingsentschädigung für ein Monat, die für Fotografen/innen bei 428 Euro liegt.

Was Lehrlinge zum Thema Arbeitszeit unbedingt wissen sollten:

Lehrlinge unter 16 Jahren dürfen maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten und darüber hinaus keine Überstunden machen. Zwischen 16 und 18 Jahren sind sie nur in Ausnahmefällen erlaubt. Falls Lehrlinge doch Überstunden machen (egal, ob zulässig oder unzulässig), müssen diese mit einem Zuschlag von mindestens 50 Prozent extra bezahlt bzw. durch einen entsprechenden Zeitausgleich abgegolten werden.

An Sonn- und Feiertagen und in der Nacht (von 20 bis 6 Uhr) dürfen Lehrlinge ebenfalls nicht arbeiten. Ausnahmen gibt es im Gastgewerbe. Dort kann es vorkommen, dass Lehrlinge an Sonn- und/oder Feiertagen arbeiten müssen. Auf jeden Fall müssen sie im Durchschnitt jeden zweiten Sonntag frei haben. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen im Gastgewerbe bis 23 Uhr arbeiten. Bäckerlehrlinge ab 15 Jahren können bereits um 4 Uhr morgens beginnen.

Wer jünger als 18 Jahre ist, hat spätestens nach sechs Stunden Arbeit das Recht auf eine Ruhepause, die mindestens eine halbe Stunde dauern muss.

Außerdem muss zwischen zwei Arbeitstagen eine durchgehende Nachtruhe von zwölf Stunden gewährleistet sein. Am Wochenende haben Lehrlinge das Recht auf zwei zusammenhängende freie Tage (darunter jedenfalls den Sonntag).

Für Lehrlinge, die 18 Jahre und älter sind, gelten die gleichen Arbeitszeitregeln wie für andere erwachsene Arbeitnehmer/-innen, die im Arbeitszeitgesetz (AZG) bzw. in den jeweiligen Kollektivverträgen festgeschrieben sind.

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