AK fordert sofortige Ausweitung der Testkapazitäten für Auspendler aus Braunau und Anerkennung der Testzeit als Arbeitszeit

AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer © F. Stöllinger, Arbeiterkammer Oberösterreich
AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer © F. Stöllinger, Arbeiterkammer Oberösterreich

Seit Montag darf man aus dem Bezirk Braunau nur unter Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses, das nicht älter als 48 Stunden ist, ausreisen. Allein die Zahl der Arbeitnehmer/-innen, die aus dem Bezirk in andere Teile Oberösterreichs auspendeln, liegt bei 8.300. Zählt man die Auspendler in andere Bundesländer und nach Deutschland hinzu, kommt man auf mehr als 16.000 Auspendler. Die derzeitigen Testkapazitäten im Bezirk Braunau liegen aber bei rund 7.500 Tests täglich. „Wir fordern daher die sofortige Ausweitung der Testkapazitäten, sodass alle Pendlerinnen und Pendler jederzeit ohne lange Wartezeiten zu einem Testergebnis kommen, das ihnen – sofern es negativ ist – eine problemlose Anreise an ihren Arbeitspatz ermöglicht“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Dazu kommt, dass die Tests nur 48 Stunden gültig sind. Das heißt, die Pendler/-innen müssen die Tests, so lange die Ausreisebeschränkung gilt, laufend wiederholen. Der Generalkollektivvertrag regelt, dass nur ein Corona-Test pro Woche während der Arbeitszeit möglich ist. Alle weiteren Tests haben „tunlichst“ in der Freizeit zu erfolgen. Auspendler aus Braunau brauchen aber aktuell bis zu drei Tests pro Woche. Die Arbeiterkammer vertritt die Rechtsauffassung, dass nach dem Epidemiegesetz bei Tests, die während der Arbeitszeit notwendig sind (was bei Pendlern der Fall sein kann, wenn sie in der Freizeit keinen Testtermin bekommen), für jenen Zeitraum das Arbeitsentgelt weiterbezahlt werden muss, der dafür benötigt wird.

Der AK-Präsident fordert eine umgehende gesetzliche Klarstellung, dass Zeiten, die für das Testen aufgewendet werden müssen, um an den Arbeitsplatz zu kommen, auf jeden Fall als Arbeitszeit angerechnet werden. Das muss nicht nur für den Bezirk Braunau und alle weiteren Bezirke bzw. Regionen gelten, für die in Zukunft eine Testverpflichtung vor einer Ausreise eingeführt wird, sondern für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beruflich mehr als einen Test pro Woche benötigen.

Wenn man nicht oder erst später an seinen Arbeitsplatz fahren kann, weil man nicht rechtzeitig einen Testtermin bekommen hat, oder trotz vorliegendem Testergebnis bei einer Kontrolle an der Ausreise gehindert wurde, stellt das aus Sicht der Arbeiterkammer jedenfalls einen berechtigen Dienstverhinderungsgrund dar, für den ebenfalls das Arbeitsentgelt zusteht, wie wenn man gearbeitet hätte. Wichtig ist allerdings, die Dienstverhinderung dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.

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