Firma wollte rund 150 Überstunden nicht auszahlen – AK erkämpfte für LKW-Fahrer 1.700 Euro

4,5 Monate arbeitete ein LKW-Fahrer für eine Pflasterbaufirma im Bezirk Gmunden. Nachdem er das Dienstverhältnis vermeintlich einvernehmlich beendet hatte, kam die Ernüchterung. Bei der Endabrechnung hatte die Firma rund 150 Überstunden nicht berücksichtigt. Und nicht nur das, sein Arbeitgeber hatte ihn mit „vorzeitigem Austritt“ bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet. Die AK musste für den Mann schließlich vor Gericht ziehen, damit er zumindest zum Großteil seiner Ansprüche kam und die Abmeldung geändert wurde. „Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig genaue, schriftliche Aufzeichnungen sind. Im Streitfall können sie tausende Euro bedeuten“, so AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.


Um die Kunden seines Arbeitgebers optimal zu versorgen, leistete der LKW-Fahrer aus dem Bezirk Linz-Land hunderte Überstunden. Nach 4,5 Monaten wollte er das Dienstverhältnis einvernehmlich auflösen. Nach dem Gespräch mit dem Firmenchef ging der LKW-Fahrer von einer „Einvernehmlichen“ aus, doch wenige Tage später dann der Schock: Der Arbeitgeber hatte ihm bei der Abrechnung die Bezahlung seiner rund 150 Überstunden vorenthalten, immerhin mehr als 2.200 Euro netto. Zudem stellte der Arbeitnehmer fest, dass ihn die Firma bei der Gebietskrankenkasse „mit vorzeitigem Austritt“ abgemeldet hat. Dies hätte eine Sperre beim AMS und somit den Verlust des Arbeitslosengeldes für einen Monat bedeutet.


Weil der Arbeitgeber trotz AK-Intervention nicht bereit war, die Überstunden vollständig auszuzahlen und die Art des Austritts aus dem Dienstverhältnis abzuändern, mussten die AK-Rechtsschützer/-innen für den LKW-Fahrer vor Gericht ziehen. Dort einigte man sich schließlich mittels Vergleichs auf eine nachträgliche Zahlung von 1.700 Euro netto, also rund 380 Euro pro Beschäftigungsmonat. Acht Monate nach der Beendigung des Dienstverhältnisses kam der Lastenfahrer so doch noch zu einem beträchtlichen Anteil seiner Ansprüche. Zudem wurde die Beendigungsart in „einvernehmlich“ abgeändert.


AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer weist einmal mehr darauf hin, dass Arbeitnehmer/-innen selbständig ihre Arbeitszeiten dokumentieren sollen, und zwar handschriftlich und zeitnah, also unmittelbar nach Dienstschluss. Und wenn möglich, soll das ein/-e Arbeitskollege/-in bestätigen. „Auch beim Auflösen des Dienstverhältnisses empfehlen wir natürlich, dies schriftlich und wenn möglich mit Zeugen zu machen. Dasselbe gilt für das Bestätigen von Urlaubswünschen. Das kann im Streitfall von besonderer Bedeutung sein“, betont der AK-Präsident.

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