AK-Präsident Kalliauer: „Bei befristeten Mietverhältnissen muss es möglich sein, jederzeit kündigen zu können“

Flexibilität und Dynamik sind derzeit Kernforderungen von Politik und Wirtschaft. Dazu zählen auch strengere Zumutbarkeitsbestimmungen für Arbeitslose, die von der Arbeiterkammer OÖ strikt abgelehnt werden. Längere zumutbare Anfahrtswege oder auch ein Wechsel des Wohnortes sollen in Zukunft auch erzwungen werden können, um zu einem Job zu kommen. „Leider wird dabei übersehen, dass vor allem der geforderte Wechsel des Wohnorts in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten stößt“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.


Falls keine für den Mieter/die Mieterin günstigere Vereinbarung getroffen wurde, können Mieter/-innen einen befristeten Mietvertrag nämlich erst nach Ablauf eines Jahres ab Vertragsbeginn vorzeitig kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt dazu drei Monate zum Monatsletzten. Damit ist ein Mieter zumindest 16 Monate an einen befristeten Vertrag gebunden. Bei Mietwohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern hat der Mieter/die Mieterin bislang überhaupt kein gesetzliches Kündigungsrecht.


Mieter/-innen haben in einem solchen Fall keine Möglichkeit, das auf bestimmte Dauer eingegangene Mietverhältnis einseitig vorzeitig aufzulösen und können daher nur auf eine einvernehmliche Auflösung und ein Entgegenkommen der Vermieter/-innen hoffen.


Die Arbeiterkammer OÖ fordert daher für Mieter/-innen das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, jedes befristete Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsletzten vorzeitig kündigen zu können. „Das sollte für alle befristeten Wohnungsmietverträge gelten – also auch für Mietverträge in Ein- und Zweiobjekthäusern“, so Präsident Kalliauer, der nochmals betont, dass die AK OÖ strengere Zumutbarkeitsbestimmungen für Arbeitslose strikt ablehnt.

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