Waldbrandschutz Verordnung - BH Gmunden
der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. April 2020 zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutz-Verordnung) für den Bezirk Gmunden.
Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF. BGBl. I Nr. 102/2015, wird verordnet:
§ 1 - Schutzmaßnahmen:
1. In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Gmunden sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Entzünden von Feuer, das Rauchen sowie das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten.
2. Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigt.
§ 2 – Bekanntmachung dieses Verbotes:
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975 idgF.).
§ 3 – Strafbestimmungen:
Übertretungen des § 1 dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Z. 17 Forstgesetz 1975 idgF. mit Geldstrafen bis zu 7.270,-- Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.
§ 4 – Schlussbestimmungen:
1. Diese Verordnung wird durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie der Gemeindeämter des Bezirkes Gmunden kundgemacht.
2. Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist bis auf Widerruf gültig.
Mit freundlichen Grüßen
Der Bezirkshauptmann:
Ing. Mag. Alois Lanz, MBA
Verweise:
www.bh-gmunden.gv.atWaldbrandschutz_Verordnung_-_Bezirk_Gmunden_1.pdf
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