Klarstellung zur Ausreisetestpflicht im Bezirk Braunau

Entsprechend der Verordnung sind Personen von der Ausreise-Testpflicht ausgenommen bzw. können diese den Bezirk ungehindert verlassen, die einen 3-G-Nachweis erbringen können. Das sind getestete Personen (Als Nachweis gilt ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf oder ein negativer Antigen-Test, nicht älter als 24 Stunden), genesene Personen (bis zu 180 Tage nach bestätigter Infektion), Personen, die einen Nachweis über neutralisierende Antikörper haben, der nicht älter als 90 Tage ist, Personen, die bereits vollimmunisiert sind und genesene Personen mit zumindest einer Covid-Teilimpfung.


Weiters gilt die Ausreise-Testverpflichtung unter anderem nicht:

für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen (Wahlen) oder gerichtlichen Wegen sowie Fahrten im Rahmen des Strafvollzugs
Für Kinder, Schülerinnen und Schüler die Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen zum Zweck der Teilnahme am Unterricht besuchen
Für Personen, die Kinder zu und von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schülerinnen und Schüler zu und von Schulen transportieren, ausschließlich zum Zweck dieses Transports.

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