Corona! Diese Regeln gelten ab 1. August

Die Quarantäne geht – die Verkehrsbeschränkung kommt

Mit 1. August 2022 wird die bescheidmäßige Absonderung von positiv auf COVID-19 getesteten Personen durch die zuständige Gesundheitsbehörde durch eine Verkehrsbeschränkung abgelöst. Diese erfolgt unmittelbar aufgrund der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung des Gesundheitsministers. Ein individueller Bescheid wird künftig nicht mehr erlassen.


Trotz der neuen Regelung bleibt COVID-19 auch nach dem 1. August 2022 weiterhin eine anzeigepflichtige Krankheit nach dem Epidemiegesetz. Das bedeutet, dass jeder Verdachtsfall, jede Erkrankung sowie ein positiver Antigentest auch künftig der zuständigen Gesundheitsbehörde über die Gesundheitshotline 1450 zu melden ist.


Für die Bürgerinnen und Bürger treten in diesem Zusammenhang daher keine Änderungen ein. Hinsichtlich der Anzeigepflicht ist wie bisher vorzugehen. Von der Behörde werden auch weiterhin Erhebungen durchgeführt, weshalb es auch zu diesem Zweck zu einer persönlichen Kontaktaufnahme mit den Betroffenen kommen wird. Das betrifft einerseits die Information über das positive Ergebnis einer behördlichen Testung sowie den Umstand, dass eine Verkehrsbeschränkung gilt.


Wer ist wie betroffen?

Die Verkehrsbeschränkungsverordnung gilt für alle Personen, die positiv auf COVID-19 getestet wurden, unabhängig davon, ob es sich um das Ergebnis eines PCR- oder Antigentests handelt. Ob die Infektionen asymptomatisch oder symptomatisch verläuft ist gleichermaßen unerheblich. Im Falle eines positiven Antigentests ist das Testergebnis durch einen PCR-Test zu bestätigen. Im Falle eines negativen PCR-Ergebnisses endet die Verkehrsbeschränkung wieder, wenn die Probenahme binnen 48 Stunden nach dem Antigentest erfolgt. Nicht erfasst von der Verkehrsbeschränkungsverordnung sind Kontaktpersonen von positiv getesteten Personen, für die künftig keine Beschränkungen mehr gelten.


Eine Verkehrsbeschränkung bedeutet grundsätzlich die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske in bestimmten Settings. Diese gilt an öffentlichen Orten außerhalb des privaten Wohnbereichs in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist, und im Freien, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Im privaten Wohnbereich gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bei Zusammenkünften mit haushaltsfremden Personen in geschlossenen Räumen und im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Überdies gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in jedem Fall in öffentlichen Verkehrsmittel, in privaten Verkehrsmitteln dann, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist. Zudem bestehen Betretungsverbote bestimmter Einrichtungen für bestimmte Personengruppen.


Die Verkehrsbeschränkung am Arbeitsplatz

Am Arbeitsort besteht für positiv Getestete grundsätzlich ebenfalls die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske. Personen dürfen Arbeitsorte dann nicht betreten, wenn die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske aus medizinischen Gründen – z.B. Schwangerschaft – nicht möglich ist oder die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird. Beides gilt, sofern keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen, etwa Home-Office, getroffen werden können. Positiv getestete Personen können daher – mit den genannten Ausnahmen – künftig unter Einhaltung der Verkehrsbeschränkung ihrer Arbeit nachgehen. Sollte aufgrund von Krankheitssymptomen eine Arbeitsunfähigkeit bestehen, so ist für das Fernbleiben von der Arbeit künftig – wie bei anderen Erkrankungen auch – eine Krankmeldung und allenfalls eine ärztliche Krankenstandsbestätigung notwendig.


Der Zeitraum der Verkehrsbeschränkung

Die Verkehrsbeschränkung dauert grundsätzlich 10 Tage ab dem Zeitpunkt der positiven Probenahme (PCR- oder Antigentest). Nach frühestens 5 Tagen ist wie bisher eine Freitestung mit einem negativen PCR-Testergebnis bzw. mit einem CT-Wert ? 30 möglich. Die Verkehrsbeschränkung endet zudem, wenn das positive Testergebnis eines Antigentests binnen 48 Stunden durch einen PCR-Test widerlegt wird.

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