Corona und Arbeitsrecht: Die AK Oberösterreich gibt Antworten auf die sieben häufigsten Fragen

AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer
AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer

Die Telefone in der AK-Rechtsberatung laufen heiß wie noch nie. Tausende Beschäftigte haben Fragen zu ihren Rechten und Pflichten rund um das Coronavirus und ihren Job. Seit Montag haben sich täglich mehr als 5.000 Mitglieder telefonisch an die AK Oberösterreich gewandt – rund sechs Mal so viele wie an einem durchschnittlichen Tag. Dabei kristallisieren sich einige „Standardfragen“ heraus, die den Großteil der Menschen bewegen und betreffen. AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer: „Was unsere Expertinnen und Experten derzeit leisten, ist fast unmenschlich. Aber wir versuchen, allen unseren Mitgliedern, so gut es geht, zu helfen.“

Muss ich trotz Ausgangsbeschränkung in den Betrieb kommen?
Unaufschiebbare Berufsarbeit wird von der Bundesregierung ausdrücklich als Ausnahme der Ausgangsbeschränkung definiert. Ob eine Berufsarbeit nun aufschiebbar ist oder nicht, obliegt allerdings der Entscheidung des Arbeitgebers. „Wir raten unseren Mitgliedern, sich jedenfalls arbeitsbereit zu erklären, um im Falle einer allfälligen Freistellung den Entgeltfortzahlungsanspruch zu wahren“, sagt AK-Präsident Kalliauer und appelliert an die Unternehmer: „Home Office ist eine gute und faire Option, die Gesundheit der Beschäftigten, aber auch die Gesundheit von uns allen zu schützen.“

Kann im Betrieb Kurzarbeit vereinbart werden?
Ja. Die Sozialpartner haben zur Bewältigung der aktuellen Krise ein besonderes Kurzarbeitsmodell ausverhandelt. Damit ist es möglich, die Arbeitszeit auf bis zu null Stunden zu reduzieren und trotzdem in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bei fast vollem Lohnausgleich zu bleiben.

Darf oder muss ich Home Office machen?
Um von zu Hause aus zu arbeiten, bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber. Um weitere Ansteckungen zu vermeiden, empfiehlt die Arbeiterkammer, dass sich möglichst viele Beschäftigte mit ihren Firmen auf Home Office einigen. Die Firma sollte dann auch dafür sorgen, dass die nötige Technik zur Verfügung steht.

Welche Sicherheitsvorkehrungen muss der Arbeitgeber zu meinem Schutz vor dem Coronavirus treffen?
Die Betriebe haben eine Fürsorgepflicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie müssen zweckmäßige Schutzmaßnahmen treffen, um eine Ansteckung der Beschäftigten möglichst zu vermeiden. Welche Sicherheitsvorkehrungen das sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Jedenfalls wichtig: Regelmäßiges Händewaschen, Sicherheitsabstand von ein bis zwei Metern zu Kollegen/-innen oder sonstigen Personen, Tragen von Schutzmasken.

Bekomme ich bei einer Betriebsschließung das Entgelt fortgezahlt?
Wird der Betrieb auf behördliche Anweisung nach dem Epidemiegesetz geschlossen, haben Arbeitnehmer/-innen Anspruch auf ihr Entgelt nach dem Epidemiegesetz. Wenn nur das Betreten des Betriebes zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen verboten ist, dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-innen den Betrieb nach wie vor betreten. Es obliegt dem Arbeitgeber, die Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeitsverträge einzusetzen. Jedenfalls sollen sich Arbeitnehmer/-innen ausdrücklich arbeitsbereit melden. Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, die Beschäftigten vorerst freizustellen, muss er ihnen das Entgelt grundsätzlich weiterbezahlen. Im Einzelfall empfehlen sich auch hier Kurzarbeit oder Home Office.

Habe ich Anspruch auf Betreuungsfreistellung für meine Kinder, wenn die Schule oder der Kindergarten geschlossen haben?

Ja. Wenn die Schule oder der Kindergarten geschlossen haben und dort (oder auch im privaten Umfeld) keine Betreuungsmöglichkeit gegeben ist, liegt ein Anspruch auf Dienstverhinderung mit Entgeltfortzahlung vor. Bietet die Schule oder der Kindergarten Betreuungsmöglichkeiten an, kann zwischen Arbeitnehmer/-innen und Arbeitgeber für Kinder unter 14 Jahren eine Sonderbetreuungszeit vereinbart werden.

Muss ich mir jetzt Urlaub nehmen bzw. kann mein Chef Urlaub anordnen?
Urlaub ist Vereinbarungssache. Wenn die Beschäftigten keinen Urlaub verbrauchen wollen, kann der Arbeitgeber sie nicht einseitig auf Urlaub schicken. Auch hier können Home Office oder andere Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsplatz sowie möglicherweise Kurzarbeit eine Option sein.

AK-Rechtsschutz-Hotline: 050/69 06-1

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