Mehrmalige Auflösung in der Probezeit war rechtswidrig

AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.
AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Wegen des Coronavirus wurden vergangene Woche zehntausende Beschäftigte gekündigt – darunter auch viele Leiharbeiter/-innen, die immer die ersten sind, die gehen müssen, wenn ein Betrieb wirtschaftliche Probleme hat. Aber nicht nur in Krisenzeiten, wie ein Fall aus dem Bezirk Braunau zeigt: Dort wurde ein Leiharbeiter jahrelang immer wieder angemeldet und – wenn er nicht mehr gebraucht wurde – wieder abgemeldet, die Leiharbeitsfirma behauptete, das sei in mehr als der Hälfte der Fälle in der „Probezeit“ gewesen. Dabei war er immer am selben Arbeitsplatz eingesetzt worden! Als er sich im vergangenen Jahr krank gemeldet hatte, flog diese rechtswidrige Praxis auf. Die AK verhalf ihm zu einer stattlichen Nachzahlung.

Etwa fünf Jahre lang war ein Braunauer von einer Leiharbeitsfirma aus dem Bezirk immer wieder an einen Betrieb in Ranshofen verliehen worden – immer in der gleichen Abteilung, immer am gleichen Arbeitsplatz, immer bei der gleichen Tätigkeit in der Verpackung. Dort wurde er nach Belieben für ein paar Tage angemeldet und – unter dem Vorwand der Auflösung in der Probezeit – wieder abgemeldet. „Das widersprach natürlich gänzlich dem Wesen einer Probezeit – sowohl rechtlich, als auch moralisch“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Im vergangenen Jahr war der Mann gerade erst wieder drei Tage im Arbeitseinsatz, als er einen Arbeitsunfall erlitt. Die Firma nahm die Krankmeldung nicht an, sondern meldete den Mann kurzerhand einfach ab – mit dem Verweis, dass die Gebietskrankenkasse (und somit die Allgemeinheit) ohnehin das Krankengeld zahlen müsse. Der Mann wandte sich an die Arbeiterkammer in Braunau.

Diese erklärte dem Unternehmen die rechtliche bzw. kollektivvertragliche Lage: Eine Auflösung in der Probezeit sei bei Leiharbeitern nur im ersten Monat der erstmaligen Beschäftigung bei einem Überlasser möglich. Eine mehrfache Beendigung in der Probezeit – wie im vorliegenden Fall – sei daher unzulässig (und auch rechtswidrig). Ein Gerichtsverfahren wollte die Firma dann doch vermeiden. Daher wurde die Auflösung in eine Kündigung durch den Arbeitgeber umgewandelt. Der Mann bekam den offenen Lohn sowie die Kündigungsentschädigung für die Dauer des Krankenstandes nachbezahlt: In Summe rund 3.400 Euro brutto.

„Wir erleben es immer wieder, nicht nur in Krisenzeiten, dass mit Leiharbeitskräften nach Belieben jongliert wird“, berichtet der AK-Präsident. Er appelliert daher an die Betriebe, die in der aktuellen Krise Kurzarbeit anstreben, dabei nicht auf die Leiharbeiter/-innen zu vergessen. Auch für sie kann Kurzarbeit beantragt werden. „Natürlich geht es auch bei Leiharbeitskräften um den Arbeitsplatz, um die Existenz und um Familien, die ernährt werden müssen. Also sollten sie gerade in Krisenzeiten auch besser geschützt werden, als das in der Vergangenheit der Fall war“, sagt Kalliauer.

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