Konsumentenschutz in Corona-Zeiten: Das sind die fünf am häufigsten gestellten Fragen der vergangenen Wochen

Nicht selten wurde den Rechten der Konsumenten/-innen in den vergangenen Monaten wenig Beachtung geschenkt. Kein Wunder, dass die Experten/-innen der Arbeiterkammer OÖ seit dem Shutdown der Bundesregierung mehr als 20.000 telefonische Beratungen durchgeführt und mehr als 8.000 E-Mails beantwortet haben. „Im Vergleich zur Vor-Corona-Zeit bedeutet das einen Anstieg von 65 Prozent bei den Telefonaten und 75 Prozent bei den Mails“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.


Die fünf häufigsten Fragen – so kommen Konsumenten/-innen zu ihrem Recht


Mein Fitnessstudio war geschlossen. Stattdessen wurden Online-Trainingseinheiten angeboten. Muss ich für diese Zeit bezahlen?

Für die Dauer der Betriebsunterbrechung sind keine Beiträge an das Fitnessstudio zu bezahlen. Online-Trainingseinheiten müssen nicht als Ersatz akzeptiert werden. Die Zeit der Sperre darf auch nicht an eine Vertragsbindung oder an einen gekündigten Vertrag angehängt werden.


Ich habe Tickets für eine Veranstaltung, die abgesagt wurde. Muss ich einen Gutschein akzeptieren?

Kostet die Eintrittskarte weniger als 70 Euro, müssen Konsumenten/-innen einen Gutschein akzeptieren. Ist die Karte teurer (bis 250 Euro), muss der 70 Euro übersteigende Betrag in bar ausbezahlt werden. Übersteigt der Ticketpreis 250 Euro, werden 180 Euro in bar bezahlt, für den Rest gibt es einen Gutschein.


Strittig ist die Rechtslage bei mehrtägigen Festivals. Die Veranstalter gehen davon aus, dass der Ticketpreis pro Tag die Grundlage für die Berechnung des Gutscheinwertes und des Auszahlungsbetrages ist. Die Konsumentenschützer/-innen der AK Oberösterreich sind allerdings der Ansicht, dass der gesamte Ticketpreis die Grundlage für die Berechnung des Gutscheinwertes und des Auszahlungsbetrages bilden muss. Diese Frage wird nun im Rahmen eines Musterverfahrens vor Gericht geklärt.


Mein Flug/meine Pauschalreise wurde wegen der Corona-Krise abgesagt und ich bekomme mein Geld nicht zurück. Was kann ich tun?

Viele Fluglinien bieten bei annullierten Flügen nur Umbuchungen oder Gutscheine an. Laut der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung müssen Fluglinien bei annullierten Flügen aber den vollen Ticketpreis erstatten. Bei der Streichung von Flügen wegen der Corona-Pandemie ist die Ausstellung eines Gutscheins oder eine Umbuchung anstelle einer Rückerstattung nur dann zulässig, wenn man dieser Lösung zustimmt. Dasselbe gilt auch für abgesagte Pauschalreisen. Hier sieht das Pauschalreisegesetz die Rückerstattung aller bezahlten Beträge vor.


Alle, die ihr Geld zurückwollen, unterstützt die AK Oberösterreich – wenn notwendig, auch durch Klagen. Alle Infos finden Sie auf ooe.arbeiterkammer.at/konsumentenschutz


Meine Reise steht noch bevor, aber ich will sie nicht antreten. Wann kann ich kostenlos stornieren?

Bei einer Pauschalreise ist eine kostenlose Stornierung dann möglich, wenn am Urlaubsort außergewöhnliche Umstände (Kriegshandlungen, Naturkatastrophen, Ausbruch einer schweren Krankheit) vorherrschen. Die Reise muss außerdem zeitnah sein. Beginnt sie erst in einigen Wochen, besteht derzeit kein Anspruch auf kostenloses Storno. Eine kostenlose Stornierung ist jedenfalls möglich, wenn eine Reisewarnung des Außenministeriums der Stufe 5 (für eine Region) oder der Stufe 6 (für ein Land) vorliegt.


Ich kann meine monatlichen Zahlungen nicht mehr leisten. Was soll ich tun?

Die Betroffenen sollten sich mit dem Zahlungsempfänger in Verbindung setzen und Zahlungswillen signalisieren. Fällige Zahlungen nicht zu begleichen, führt zu zusätzlichen Kosten. Bei Krediten hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Stundung geschaffen. Für eine vereinbarte Zeit müssen keine Raten geleistet werden. Vielfach wird der Kredit verlängert und die gestundeten Raten plus Zinsen sind nach dem ursprünglichen Kreditende zu begleichen. Auch bei Wohnungsmieten ist ein Zahlungsaufschub für die Monate April, Mai und Juni bis spätestens Jahresende möglich, wenn Mieter/-innen wegen der Corona-Pandemie erhebliche Einkommenseinbußen haben.


Bei Versicherungsverträgen gibt es kein Recht auf Prämienstundung, es können aber individuelle Vereinbarungen getroffen werden, die Prämie auszusetzen oder zu reduzieren. Wichtig ist, dass dabei der volle Versicherungsschutz aufrecht bleibt.


Achtung: Bei finanziellen Engpässen sollte man keinesfalls auf dubiose Kreditangebote oder Finanzsanierungen aus dem Internet hereinfallen. Anbieter mit ausländischem Firmensitz versprechen hohe Auszahlungen ohne Bonitätsprüfung. Tatsächlich müssen aber vorab Bearbeitungsgebühren bezahlt werden, die in der Regel verloren sind.

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