Forderung der Arbeiterkammer zeigt Wirkung: Regierung plant Änderungen bei der Besteuerung von Nachzahlungen

AK-Präsident Andreas Stangl Foto AK OOE Florian Stöllinger
AK-Präsident Andreas Stangl Foto AK OOE Florian Stöllinger

Seit Jahren fordert die AK Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Nachzahlungen für sozialversicherungsrechtliche Ansprüche wie Reha-Geld, Krankengeld, Umschulungsgeld oder Wiedereingliederungsgeld. Die AK empfiehlt eine Regelung, bei der solche Zahlungen steuerlich in jenem Jahr erfasst werden, für das die Nachzahlung erfolgt. „Dadurch soll erreicht werden, dass Betroffene bei der Besteuerung so gestellt werden, wie wenn der beantragte Anspruch ohne Rechtsmittelverfahren sofort gewährt worden wäre“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl. Bisher erfolgt die steuerliche Erfassung noch für das Jahr, in dem die Nachzahlung erfolgt. Das kann zu unverhältnismäßig hohen steuerlichen Belastungen im Jahr der Auszahlung führen.


Aktuell läuft die Begutachtung für diese neue gesetzliche Regelung, die im Falle eines Parlamentsbeschlusses bereits rückwirkend mit 1. Jänner 2022 gelten soll. Die AK OÖ begrüßt diese geplante Neuregelung ausdrücklich. „Verfahren um sozialrechtliche Ansprüche wie zum Beispiel medizinische oder berufliche Reha sind wegen der einzuholenden Sachverständigengutachten oft aufwändig und dauern daher oft lange. Werden dann die damit einhergehenden Ansprüche für einen längeren Zeitraum auf einmal nachbezahlt, konnte es bei der bisherigen Regelung zu überdurchschnittlich hohen steuerlichen Belastungen kommen. Die geplante Neuregelung vermeidet das zukünftig und erhöht damit gleichzeitig die Nachvollziehbarkeit für die Betroffenen. Es gilt dann also bei der Besteuerung in solchen Fällen das sogenannte Anspruchsprinzip, und nicht mehr wie bisher das Zuflussprinzip“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl.


Ebenfalls geplant und positiv: Bei vielen Arbeitnehmern/-innen, die im Jahr 2022 von Corona-Kurzarbeit betroffen sind, wird es zu Überschreitungen des „Jahressechstels“ (entspricht dem Wert von durchschnittlich zwei Monatsbezügen) kommen. „Wir haben bereits frühzeitig darauf hingewiesen und aus diesem Grund gefordert, dass auch für das Jahr 2022 für die Ermittlung des „Jahressechstels“ jene laufenden Bezüge verwendet werden sollen, die auch zur Berechnung der Kurzarbeit herangezogen werden. Es ist nicht einzusehen, warum Arbeitnehmer/-innen, die Einkommenseinbußen aufgrund von Kurzarbeit erleiden, auch noch durch eine höhere Besteuerung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes benachteiligt werden“, so Stangl. Dass die Erhöhung des „Jahressechstels“ durch einen pauschalen Zuschlag von 15 Prozent bei reduzierten laufenden Bezügen aufgrund von Corona-Kurzarbeit im Jahr 2022 nun verlängert werden soll, begrüßt der AK-Präsident.

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