ÖAMTC: Radfahren im Herbst - Pedalritter werden oft übersehen

Ausrüstungs- und Verhaltensregeln sind lebenswichtig und keine Schikanen

Zur Erhöhung der eigenen Sicherheit sollten Radler besonders jetzt in der dunkleren Jahreszeit auf die richtige Ausrüstung achten. Radler dürfen nur mit vorschriftsmäßig ausgestatteten Fahrrädern am Straßenverkehr teilnehmen. Die Vorschriften sind keine Schikanen, sondern dienen der Sicherheit der Radfahrer, kommentiert ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer die Ausrüstungsregeln der Fahrradverordnung. Das betrifft vor allem die Beleuchtung: Laut Verordnung müssen alle Fahrräder mit Scheinwerfern, Rücklicht und Rückstrahlern, die nach vorne weiß, nach hinten rot reflektieren, ausgestattet sein. Gelbe Reflektoren sind an den Pedalen und seitlich an den Felgen vorgeschrieben. Reflektierende Reifen können die Felgenreflektoren ersetzen. Reflektoren müssen immer vorhanden sein. Nur bei guter Sicht und Tageslicht dürfen Scheinwerfer und Rücklicht abmontiert sein. Da man aber nie genau sagen kann, wann die Heimfahrt erfolgt, und ob sich die Witterung ändert, sollte man bei längeren Ausfahrten die Lichtanlage immer mitnehmen, empfiehlt der ÖAMTC-Jurist. Völlig ausgenommen von den Beleuchtungsvorschriften und der Reflektorenpflicht sind nur Rennräder - die dürfen bei guten Sichtverhältnissen gänzlich oben ohne gefahren werden. Wird es inzwischen dunkel, heißt es aber absteigen und schieben.

Mangelhafte Ausrüstung kann teuer werden

Wer sich nicht an die Vorschriften hält, riskiert einerseits die eigene Sicherheit, wenn er von anderen Verkehrsteilnehmern übersehen wird. Andererseits wird mangelnde Ausrüstung auch verwaltungsstrafrechtlich geahndet. 14 Euro können an Ort und Stelle als Organmandat verlangt werden, wenn wichtiges Sicherheitszubehör fehlt. Für mangelhaft ausgerüstete und unbeleuchtete Fahrräder können aber bei einer Anzeige bis zu 726 Euro verlangt werden, warnt der ÖAMTC-Experte. Unabhängig davon können zusätzlich auch Strafen für vorschriftswidriges Verkehrsverhalten verhängt werden.

Weitere Regeln, die es für Radfahrer zu beachten gilt:

* Ist eine gekennzeichnete Radfahranlage vorhanden, dann muss diese benutzt werden.

* Radfahrüberfahrten ohne Ampelregelung dürfen Radfahrer nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.

* Besonderen rechtlichen Schutz haben Radfahrer auf Radwegen, Geh- und Radwegen, Radfahrstreifen und Mehrzweckstreifen sowie auf Radfahrerüberfahrten. Beim Verlassen der Radfahranlage haben Radler aber Nachrang, sagt der ÖAMTC-Jurist.

* Das Fahren gegen eine Einbahn ist in Einbahnstraßen nur dann erlaubt, wenn eine Zusatztafel die Radfahrer von der Einbahnregelung ausnimmt, Bodenmarkierungen sind nicht zwingend vorgeschrieben. Nur in Wohnstraßen ist es generell erlaubt, räumt der ÖAMTC-Jurist mit dem weit verbreiteten Irrtum auf, Pedaritter dürften prinzipiell immer gegen die Einbahn fahren.

* Nebeneinander fahren, ist nur auf Radwegen, in Wohnstraßen und bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern erlaubt, und auch nur dann, wenn man nicht über die gedachte Mittellinie kommt.

* Für Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille.

Vorschriften für die Ausrüstung des Radfahrers gibt es nicht. Ein Fahrradhelm ist zwar in Österreich nicht vorgeschrieben. Er schützt aber bei einem Unfall vor schweren Kopfverletzungen und sollte daher zur Grundausstattung eines Radfahrers gehören, rät der ÖAMTC-Jurist. Empfehlenswert ist außerdem alles, was die Sichtbarkeit des Radfahrers erhöht. Helle Kleidung sowie zusätzliche Reflektoren an Kleidung und Helm erhöhen die Sicherheit der Zweiradfahrer. Und wer auf Nummer Sicher gehen will, nimmt zu Ausflügen auf Freilandstraßen auch eine Warnweste mit, sagt Hoffer abschließend.

Die Fahrradverordnung sowie ÖAMTC-Tipps zur Sicherheit von Radfahrern findet man unter www.oeamtc.at/fahrrad/ .

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