Keine Heimopferrente trotz schwerster Misshandlung
Bis zum OGH ging die AK Oberösterreich für ein Opfer von Gewalt, das Ansprüche nach dem Heimopferrentengesetz geltend machte. Ohne Erfolg. Denn das Gesetz erfasst zwar Heim- oder Pflegekinder, denen Gewalt widerfährt, nicht aber Lehrlinge, die in Einrichtungen untergebracht und dort Opfer von Gewalt wurden. „Laut Gesetz macht es einen Unterschied, ob man als Pflegekind oder als Lehrling geschlagen wurde. Für mich unverständlich, denn in der Gewalt und im Martyrium für die Betroffenen gibt es keinen Unterschied“, erklärt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.
Was war passiert? Die damals 14-Jährige war von 1962 bis 1964 Lehrling in einem Kloster im Bezirk Vöcklabruck und sollte zur Kindergärtnerin ausgebildet werden. Tatsächlich musste sie Hilfsarbeiten verrichten. Die zugesagte Entlohnung von 500 Schilling monatlich steckte die ihr zugeteilte Klosterschwester ein.
Damit nicht genug: Das Mädchen erlitt während ihres zweijährigen Aufenthalts im Kloster ein unbeschreibliches Martyrium. Physische und psychische Gewalt standen an der Tagesordnung. Ihre Klosterschwester misshandelte sie grauenhaft. Sie wurde geschlagen, mit dem Umbringen bedroht, sie musste „Scheitlknien“ und wurde gezwungen, ihr Erbrochenes zu essen. Die Spitze des Eisbergs war, dass sie mit einem Schürhaken geschlagen wurde, der in ihrem Rücken stecken blieb.
Ihre Eltern, die sie nur alle zwei bis drei Wochen besuchen durfte, unternahmen nichts – das war damals keine Seltenheit. Erst nachdem das Mädchen in einer Winternacht aus dem Kloster geflüchtet und nach Hause gelaufen war, gaben die Eltern dem Drängen der Tochter nach und beendeten das Ausbildungsverhältnis.
Aus einer Opferstiftung der Katholischen Kirche bekam die Klägerin einmalig 15.000 Euro als Entschädigung ausbezahlt. Eine monatliche Heimopferrente wurde ihr aber verwehrt, da sie nach Ansicht des OGH nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Heimopferrentengesetzes gehöre. Nach diesem Gesetz seien nur Missbrauchsopfer erfasst, die nach Zuweisung durch den Jugendwohlfahrtsträger – also verpflichtend – in Kinder- oder Jugendheimen untergebracht sind. Das Opfer war zwar im Kloster untergebracht, aber auf „freiwilliger Basis“. Da hier eine rechtliche Möglichkeit zur Auflösung gegeben war, sah der OGH eine unterschiedliche Betrachtung mit Heim- und Pflegekindern gerechtfertigt.
„Der Wortlaut des Gesetzes mag dieses Ergebnis hergeben. Unverständlich ist jedoch, dass der OGH – trotz entsprechender Anregung unsererseits – den Fall nicht an den VfGH weitergegeben hat“, sagt Präsident Kalliauer. Die Rechtsexperten/-innen der AK Oberösterreich sehen in der ungleichen Behandlung von Heim- oder Pflegekindern und Auszubildenden, die untergebracht sind, einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie prüfen nun, ob es weitere rechtliche Möglichkeiten gibt, den Fall zu einem positiven Abschluss zu bringen.
Für Präsident Kalliauer ist klar: „Wir können solche ungerechten Gesetze nicht akzeptieren, weil es für den einzelnen Menschen keinen Unterschied macht, unter welchen Umständen er körperliche Gewalt erfährt. Daher fordern wir eine sofortige Reparatur dieses Gesetzes.“
Verweise:
ooe.arbeiterkammer.at
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