Großer Erfolg der AK Oberösterreich beim EuGH:
Urlaubsabgeltung gebührt nun auch bei vorzeitigem Austritt

Die AK Oberösterreich hatte im Jänner 2019 die erste Klage auf Auszahlung der ausstehenden Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem Austritt eingebracht. Heute hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Bestimmungen aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie und der Grundrechtecharta der Europäischen Union unmittelbar anwendbares Recht sind. Somit gibt es nun bei jeder Art der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf die Urlaubsabgeltung. „Im konkreten Fall ging es zwar nur um drei offene Urlaubstage und rund 300 Euro. Österreichweit profitieren aber nun tausende Beschäftigte von dieser Entscheidung“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl.


Im österreichischen Urlaubsgesetz gibt es bei einem vorzeitigen Austritt keinen Anspruch auf Auszahlung des offenen Jahresurlaubs (§ 10 Abs. 2 Urlaubsgesetz). Hingegen muss laut der EU-Arbeitszeitrichtlinie und der Grundrechtecharta der Europäischen Union der offene Jahresurlaub unabhängig von der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses immer ausbezahlt werden.


Daher hatte die AK Oberösterreich im Jänner 2019 die erste Klage auf Auszahlung der ausstehenden Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem Austritt, also bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, eingebracht. Heute hat der EuGH entschieden, dass die Bestimmungen aus der Arbeitszeitrichtlinie und der Grundrechtecharta unmittelbar anwendbares Recht sind und der Verlust der Urlaubsersatzleistung nach österreichischem Recht gegen das europäische Recht verstößt.


„Somit können nun alle österreichischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – unabhängig von der Beendigungsart ihres Arbeitsverhältnisses – die Ausbezahlung des offenen Resturlaubs verlangen“, erklärt der stellvertretende AK-Direktor Mag. Ernst Stummer, LL.M.


„In dem Fall, in dem wir geklagt haben, ging es nur um drei Urlaubstage und 300 Euro – das mag als gering erscheinen, aber österreichweit gibt es jährlich mehrere tausend Austritte, bei denen es um mehrere Millionen Euro geht, die die Beschäftigten aufgrund der Aufhebung dieser ungerechten Bestimmung im Urlaubsgesetz jetzt beanspruchen können“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl. Die Arbeiterkammer Oberösterreich werde allen davon betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Rechtsschutz anbieten, auch rückwirkend, sofern die Ansprüche noch nicht verjährt seien, so der neu gewählte Präsident.

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